Stand: April 2020. Copyright: AWTS Steuerberatungskanzlei, Zeil 79, 60313 Frankfurt am Main, Tel. 069 40500420, post@awts.de.
Fast jedes Unternehmen erleidet durch die Corona-
1. Kurzarbeit anzeigen: Bis zu 67% des Nettogehaltes werden dem Arbeitgeber erstattet, sowie die Sozialversicherung. Damit sollen coronabedingte Kündigungen vermieden werden. Auskunft erteilen die Bundesagentur für Arbeit. Doch Achtung: Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur schriftlich anzeigen, sobald der Arbeitswegfall eintritt. Diese Anzeige ist fristgebunden. Die Kürzung der Arbeitszeit muss mit dem Betriebsrat vereinbart werden oder -
2. Antrag auf Entschädigung: Hat das Gesundheitsamt Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz verhängt, weil z.B. ein Mitarbeiter erkrankt ist, dann hat der einzelne Betrieb Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 56 Infektionsschutzgesetz. Leider sehen die Rechtsverordnungen, aufgrund derer zur Eindämmung der Corona-
3. Antrag auf Zuschuss: Hessen gewährt eine Corona Soforthilfe von 10.000 EUR -
4. Antrag auf Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen: Sind Gewinneinbußen zu erwarten, dann sollte beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen gestellt werden. Auch kann Rückzahlung der Umsatzsteuer-
5. Reichen die obigen Maßnahmen nicht aus, um die Liquidität zu sichern, dann bietet die Deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Gewährung von zinsgünstigen Überbrückungsdarlehen an, wobei der Staat eine Bürgschaft über 80% oder sogar 90% des Darlehensbetrags stellt. Näheres erfahren Sie hier. Günstigere Zinssätze bietet die WiBank (nur 0,75% pro Jahr), allerdings auch nur für kleiner Darlehensbeträge.
6. Sozialversicherungsbeiträge für März, April und Mai 2020 werden von den Krankenkassen auf Antrag unbürokratisch und zinslos gestundet, ohne dass Säumniszuschläge anfallen, falls Unternehmen diese aufgrund der Corona-
7. Zahlreiche Gesetzesänderungen befassen sich mit den Auswirkungen der Pandemie. Beispielsweise soll ein Vermieter nicht kündigen können, wenn pandemiebedingt im 2. Quartal 2020 die Mietzahlung ausbleibt. Für die Zahlungsrückstände gibt es 2 Jahre Aufschub. Im 2.Quartal 2020 fälige Verbraucherdarlehen werden um 3 Monate gestundet. Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit wurde bis Ende September 2020 ausgesetzt, Gläubigerinsolvenzanträge werden für die Zeit bis Ende September 2020 beschränkt. Über die Details berichtet der Haufe-
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