Stand: April 2020. Copyright: AWTS Steuerberatungskanzlei, Zeil 79, 60313 Frankfurt am Main, Tel. 069 40500420, post@awts.de.


#Top-Steuerberater-3

Wer die Spielregeln beherrscht, ist klar im Vorteil


II. Steuerberater-Tipps für GmbH-Geschäftsführer


Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 1:

Verschiedentlich werden GmbH-Mäntel mit einem Verlustvortrag angeboten. Dem Käufer wird suggeriert, er brauche bei Erwerb eines Verlustmantels keine Steuern mehr zu zahlen. Solche Verlustmäntel erfüllen in der Regel aber nicht ihren Zweck. § 8 Abs. 4 KStG stellt für die steuerliche Anerkennung eines solchen Verlustvortrages nämlich überaus strenge Kriterien auf, die in aller Regel nicht erfüllt sind.


Steuerberater-Tipp für Geschäftsührer Nr. 2:

Vergleicht man die Steuerbelastung zwischen den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) einerseits und Personengesellschaften wie der OHG, KG andererseits, so ergibt sich derzeit in den meisten Fällen ein Steuervorteil der Rechtsform der KG in der laufenden Besteuerung. Vor allem dann, wenn nach Abzug von Geschäftsführergehalt noch ein hoher Restgewinn verbleibt oder bei niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen, ist die Rechtsform der Personengesellschaft der Kapitalgesellschaft bei der laufenden Besteuerung oft überlegen. Bedenken Sie aber auch die Besteuerung beim Unternehmensverkauf. Diese ist bei der GmbH nur auf den ersten Blick günstiger. Eventuell lohnt sich die Umwandlung eines Unternehmens. Hier können Sie bares Geld sparen! Sprechen Sie uns an!


Steuerberater-Tipp für Geschäftsührer Nr. 3:

Vorsicht bei Geschäftsverlagerung auf eine neu gegründete GmbH oder UG. Wird ein bestehender Kundenstamm eines anderen Unternehmens in eine GmbH oder UG eingebracht, dann konstruiert das Finanzamt hieraus häufig einen Aufgabegewinn, der aufgrund seiner Fiktion existenzbedrohende Auswirkungen haben kann. Dies kann durch eine Umwandlung nach dem Umwandlungssteuergesetz vermieden werden. Daher gilt: Geschäftsverlagerungen / Umwandlungen niemals ohne Rücksprache mit einem qualifizierten Steuerberater durchführen.


Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 4:

Achtung beim Geschäftsführergehalt! Das Geschäftsführergehalt stellt häufig den zentralen Diskussionspunkt in einer Betriebsprüfung dar. Das Finanzamt muss nämlich nur solche Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern anerkennen, die rechtswirksam vereinbart wurden, dementsprechend durchgeführt wurden und im übrigen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Typische Fehler sind z. B. unregelmäßig gezahlte Gehälter, fehlende oder unzureichende vertragliche Vereinbarungen sowie unangemessen erscheinende Reglungen. Häufiges Problem sind auch Verstöße gegen Formvorschriften, insbesondere mangelnde Befreiung von § 181 BGB, dem sog. Insichgeschäft. In solchen Fällen streicht das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug, wodurch zusätzliche Gewerbe- und Körperschaftsteuer fällig wird und behandelt die Auszahlung des Gehaltes als sog. "verdeckte Gewinnausschüttung". Das endet dann oft mit ganz erheblichen Steuerbelastungen.


Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 5:

Risiko Gesellschafterdarlehen! Gibt ein Geschäftsführer "seiner" GmbH ein Darlehen und fällt er später damit aus, weil die Gesellschaft insolvent wird, dann kann das Darlehen nicht steuerlich zum Abzug gebracht werden. Dies kann vermieden werden. Wir sagen Ihnen, wie.


Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 6:

Noch immer werden oft Sozialversicherungsbeiträge vom Geschäftsführergehalt abgeführt, obwohl der Geschäftsführer in wesentlichem Umfang an der Gesellschaft beteiligt ist oder es sich um eine Familiengesellschaft handelt. Das muss unbedingt vermieden werden. In diesen Fällen fallen auch keine Pflichtbeiträge zur Berufsgenossenschaft an. Bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge können bis zu 4 Jahre lang rückwirkend zurückverlangt werden. Wir regeln das für Sie.


Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 7:

Beim Fremd-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung kann uU die volle Sozialversicherungsfreiheit erreicht werden, wenn die GmbH in eine AG umgewandelt wird und der frühere Geschäftsführer zum Vorstand bestellt wird.


Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 8:

Das Zeitwertkonto ist eine interessante Möglichkeit zum Steuersparen. Bei entsprechender Ausgestaltung der Arbeitsverträge kann ein Zeitguthaben angespart werden, welches wie eine Rückstellung steuerschonend wirkt. Wir sagen Ihnen, wie.


Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 9:

Holding-Privileg nutzen! Viel zu selten machen mittelständische Unternehmen vom Holding-Privileg nach § 8b KStG Gebrauch. Danach sind Beteiligungserträge auf der Ebene der GmbH oder AG so gut wie körperschaftsteuerfrei! Besonders interessant sind Holding Konstruktionen im Ausland.


Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 10:

Betriebsaufspaltung vermeiden! Immer dann, wenn die GmbH in Räumlichkeiten tätig wird, die der Gesellschafter ihr als Eigentümer zur Verfügung stellt, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine Betriebsaufspaltung annimmt, wodurch das bisherige Privatvermögen des Gesellschafters zum Betriebsvermögen wird, d.h. z. B. stille Reserven sich bilden, die später aufgelöst werden müssen.


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