Stand: April 2020. Copyright: AWTS Steuerberatungskanzlei, Zeil 79, 60313 Frankfurt am Main, Tel. 069 40500420, post@awts.de.
1. Konkurrenzfähiges Angebot?
Mitunter schätzen Existenzgründer die Absatz-
2. Wettbewerbsverbot
Es ist unbedingt vor Aufnahme einer Tätigkeit rechtlich abzuklären, ob und inwieweit Wettbewerbsverbote entgegenstehen. Auch andere Einschränkungen der Berufstätigkeit z. B. durch die Handwerksordnung, staatliche Erlaubnisvorbehalte oder durch anderweitige Reglementierungen sind zu beachten.
3. Überbrückungsgeld
Wer zuvor arbeitslos war und sich selbstständig macht, hat u. U. Anspruch auf Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt. Doch wichtig: Überbrückungsgeld wird nur gezahlt, wenn noch nicht mit der selbstständigen Tätigkeit begonnen wurde. Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten!
4. Krankenversicherung
Der Existenzgründer ist nicht gezwungen, in eine private Krankenversicherung einzutreten. Er kann gesetzlich versichert bleiben. Dies empfiehlt sich zumindest für die Anfangszeit, wo das Einkommen noch gering ist.
5. Staatliche Förderung
Für den Existenzgründer stehen eine Vielzahl von Subventionen bereit. Es gibt Zuschüsse zu Beratungsangeboten, aber auch Eigenkapitalhilfen, ferner Zuschüsse für bestimmte Wirtschaftszweige. Auch die Inanspruchnahme von Beratung wird gefördert. Stets muss Förderung jedoch vor Bestellung beantragt werden!
6. Kleinunternehmer-
Bis zu einem Umsatz von 22.000 EUR jährlich braucht der Unternehmer keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen und diese nicht an das Finanzamt abzuführen. Von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ist er befreit. Er ist freilich auch nicht berechtigt, sich die Vorsteuer für Investitionen vom Finanzamt erstatten zu lassen. Unter Umständen hat der Existenzgründer hierdurch jedoch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, gerade im 1. Jahr. Dieses Wahlrecht sollte ausgeübt werden. Lassen Sie sich beraten!
7. Keine Investitionen vorab tätigen
Investitionen sollten grundsätzlich erst nach der Gewerbeanmeldung bzw. der Eintragung im Handelsregister getätigt werden. Denn nur dann ist dem Unternehmer auch der Vorsteuerabzug für die Investition garantiert. Anderenfalls riskiert der Unternehmer, dass ihm das Finanzamt hinsichtlich der Vorbereitungsarbeiten die Unternehmereigenschaft bestreitet.
8. Gewerbesteuer und Standort
Für die Höhe der Gewerbesteuer ist der Standort entscheidend. So hat beispielsweise Frankfurt am Main gegenwärtig einen Hebesatz von 460%, während im Umland oft nur etwa 1/2 bis 2/3 an Gewerbesteuer anfällt.
9. Rechnungen
Damit Rechnungen steuerlich absetzbar sind und zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen eine Reihe von Bedingungen angegeben sein:
Erleichterungen gelten für Rechnungen unter 220 EUR, hier braucht der Rechnungsempfänger nicht aufgeführt sein, ferner reicht die Angabe des Umsatzsteuersatzes und des Bruttobetrages. Erschwerungen gelten aber für Bewirtungsrechnungen: Solche Rechnungen müssen dürfen nicht handgeschrieben sein, sondern müssen einer Registrierkasse entstammen.
Doch selbst wenn der Aussteller eine Umsatzsteuer-
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