Stand: April 2020. Copyright: AWTS Steuerberatungskanzlei, Zeil 79, 60313 Frankfurt am Main, Tel. 069 40500420, post@awts.de.


#Top-Steuerberater-3

Wer die Spielregeln beherrscht, ist klar im Vorteil

III. Steuerberater-Tipps für Existenzgründer


1. Konkurrenzfähiges Angebot?

Mitunter schätzen Existenzgründer die Absatz-Chancen für ihr Angebot falsch ein. Das sind typische Anfänger-Fehler. Ein erfahrener Unternehmer wird diesen Fehler nicht machen. Hiervon profitieren Franchise-Nehmer, sie können auf eine etablierte Marke und deren Bekanntheitsgrad zurückgreifen, und man kann aus den Erfahrungen anderer Franchise-Nehmer Schlussfolgerungen für sich ziehen. Doch aufgepasst: Etliche Franchise-Verträge stellen sich bei näherem Hinsehen eher als Ausbeutungs- und Knebelverträge dar. Lassen Sie sich beraten!

2. Wettbewerbsverbot

Es ist unbedingt vor Aufnahme einer Tätigkeit rechtlich abzuklären, ob und inwieweit Wettbewerbsverbote entgegenstehen. Auch andere Einschränkungen der Berufstätigkeit z. B. durch die Handwerksordnung, staatliche Erlaubnisvorbehalte oder durch anderweitige Reglementierungen sind zu beachten.

3. Überbrückungsgeld

Wer zuvor arbeitslos war und sich selbstständig macht, hat u. U. Anspruch auf Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt. Doch wichtig: Überbrückungsgeld wird nur gezahlt, wenn noch nicht mit der selbstständigen Tätigkeit begonnen wurde. Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten!

4. Krankenversicherung

Der Existenzgründer ist nicht gezwungen, in eine private Krankenversicherung einzutreten. Er kann gesetzlich versichert bleiben. Dies empfiehlt sich zumindest für die Anfangszeit, wo das Einkommen noch gering ist.

5. Staatliche Förderung

Für den Existenzgründer stehen eine Vielzahl von Subventionen bereit. Es gibt Zuschüsse zu Beratungsangeboten, aber auch Eigenkapitalhilfen, ferner Zuschüsse für bestimmte Wirtschaftszweige. Auch die Inanspruchnahme von Beratung wird gefördert. Stets muss Förderung jedoch vor Bestellung beantragt werden!

6. Kleinunternehmer-Grenze bei der Umsatzsteuer

Bis zu einem Umsatz von 22.000 EUR jährlich braucht der Unternehmer keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen und diese nicht an das Finanzamt abzuführen. Von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ist er befreit. Er ist freilich auch nicht berechtigt, sich die Vorsteuer für Investitionen vom Finanzamt erstatten zu lassen. Unter Umständen hat der Existenzgründer hierdurch jedoch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, gerade im 1. Jahr. Dieses Wahlrecht sollte ausgeübt werden. Lassen Sie sich beraten!

7. Keine Investitionen vorab tätigen

Investitionen sollten grundsätzlich erst nach der Gewerbeanmeldung bzw. der Eintragung im Handelsregister getätigt werden. Denn nur dann ist dem Unternehmer auch der Vorsteuerabzug für die Investition garantiert. Anderenfalls riskiert der Unternehmer, dass ihm das Finanzamt hinsichtlich der Vorbereitungsarbeiten die Unternehmereigenschaft bestreitet.

8. Gewerbesteuer und Standort

Für die Höhe der Gewerbesteuer ist der Standort entscheidend. So hat beispielsweise Frankfurt am Main gegenwärtig einen Hebesatz von 460%, während im Umland oft nur etwa 1/2 bis 2/3 an Gewerbesteuer anfällt.

9. Rechnungen

Damit Rechnungen steuerlich absetzbar sind und zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen eine Reihe von Bedingungen angegeben sein:

Erleichterungen gelten für Rechnungen unter 220 EUR, hier braucht der Rechnungsempfänger nicht aufgeführt sein, ferner reicht die Angabe des Umsatzsteuersatzes und des Bruttobetrages. Erschwerungen gelten aber für Bewirtungsrechnungen: Solche Rechnungen müssen dürfen nicht handgeschrieben sein, sondern müssen einer Registrierkasse entstammen.

Doch selbst wenn der Aussteller eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummmer angibt, kann der Vorsteuerabzug nur beansprucht werden, wenn der volle Beweis dafür erbracht wird, dass der Rechnungsaussteller zum fraglichen Zeitpunkt als Unternehmer tatsächlich tätig und auch zum Ausstellen von Rechnungen mit Vorsteuerabzug befugt war.

10. Firmen-Name

Fehler beim Firmen-Namen können teuer werden. Jeder, der mit einem Namen in den Markt geht, muss prüfen, ob gegen die Verwendung des Namens wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen, insbesondere ob der Name bereits verwendet wird. Bei Verstoß drohen existenzgefährdende Schadensersatzansprüche! Rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ist hier unbedingt erforderlich.


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