Stand: April 2020. Copyright: AWTS Steuerberatungskanzlei, Zeil 79, 60313 Frankfurt am Main, Tel. 069 40500420, post@awts.de.
1. Vorsteuerabzug:
Eingangsrechnungen muss der Unternehmer stets genauestens prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Auf die genaue Adressierung darf nur bei Kleinbeträgen unter 150 EUR verzichtet werden. Hinsichtlich der Adressierung schadet jeder Fehler, deshalb sollten Sie fehlerhafte Rechnungen noch vor Bezahlung korrigieren lassen. Bei Fehlern haftet der Unternehmer dem Finanzamt für die Rückzahlung der zu Unrecht gezogenen Vorsteuer.
2. Vorsicht bei ausländischen Leistungserbringern
Hier hat oft der inländische Unternehmer -
3. Achtung bei steuerfreien Umsätzen:
Steuerfreie Ausgangsumsätze stellen sich bei einer Betriebsprüfung oft problematisch heraus. Bei Warenlieferungen müssen die Exportpapiere einwandfrei vorliegen. Probleme ergeben sich oft hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Bestellers sowie der vorzulegenden Papiere. Hier kann man nicht kritisch genug sein, denn die Nachforderung von 19% Umsatzsteuer, mit denen niemand gerechnet hat, hat schon manches Unternehmen wirtschaftlich ruiniert.
4. Seien Sie vorsichtig bei allen Formen der Umstrukturierung.
Umstrukturierungen können oft zu steuerlichen Überraschungen führen, wenn sie ohne Rücksprache mit dem Berater gemacht werden. Beipiel: Zwei Zahntechniker beschlossen, ihren florierenden Betrieb aus Haftungsgründen künftig statt als GbR in Form einer GmbH fortzuführen. Sie gründen zu diesem Zweck eine GmbH und stellen den Betrieb der GbR ein. Die Folge: Das Finanzamt unterstellte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 500.000 EUR und verlangte ca. 200.000 EUR Steuern. Bei Beratung hätte das leicht verhindert werden können.
5. Immense Haftungsrisiken bei Einsatz freier Mitarbeiter!
Kommt das Finanzamt bei einer Prüfung zu der Auffassung, dass die Mitarbeiter nicht als freie Mitarbeiter, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, da sie zwar Rechnungen schreiben, im übrigen aber wie normale Arbeitnehmer agieren, dann streicht es zunächst die Vorsteuer. Zudem haftet der Arbeitgeber für nicht einbehaltene Lohnsteuer. Ferner kann der Arbeitgeber-
6. Sonderproblem arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger:
Dass nach allgemeinen Kriterien eine Scheinselbständigkeit nicht gegeben ist, entbindet nicht von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung! Für die Rechtsfigur des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind demnach Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, obwohl dieser laut Vertrag selbstständig ist, und Rechnungen mit gesonderter Umsatzsteuer schreibt.
7. Ehefrau mitarbeiten lassen spart Steuern:
Wer die Ehefrau im eigenen Unternehmen mit einem Minijob bedenkt, spart kräftig Steuern: Bei einem Monatsgehalt von z.B. 400 EUR zahlt das Unternehmen pauschal 30% Zuschlag, wendet also insgesamt 520 EUR auf. Würde der Unternehmer diese 520 EUR zusätzlich beziehen um sie an die Ehefrau zu zahlen, so würden ihm nach 42% Spitzensteuersatz, SolZ und Kirchensteuer davon nur rund 280 EUR verbleiben, die Eheleute sparen also durch den Minijob monatlich 120 EUR an Steuern! Günstiger ist es auch, die eigenen Kinder im Unternehmen mitarbeiten zu lassen (Hinzuverdienst-
8. Ehevertrag / Unternehmertestament:
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist für den Unternehmer nicht geeignet. Im Scheidungsfall führt er u. U. dazu, dass der Unternehmer hinsichtlich seiner Firmenanteile einen fiktiven Wertzuwachs ausgleichen muss, ohne dass er die Mittel dazu hat.
9. Mut zu Abschreibungen: Viele bilanzierende Unternehmen sind zu zurückhaltend, was die Forderungsabschreibung anbelangt. Der BFH lässt hier jedoch dem Unternehmer großen Ermessensspielraum. In einem Urteilsfall wurde zB zugelassen, dass der Unterehmer alle Kundenforderungen, die nach 4 Monaten noch nicht beglichen waren, in der Bilanz auf den Erinnerungswert abschreibt, ohne zuvor Mahnbescheide erwirkt zu haben.
10. Rechtsform überprüfen:
Viele Unternehmen arbeiten nicht in der für sie optimalen Rechtsform. Oftmals ist -
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