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Umsatzsteuer Beratung PDF Drucken E-Mail

Die Beratung in der Umsatzsteuer kommt in der Praxis oft zu kurz. Fehler bei der Umsatzsteuer oder beim Vorsteuerabzug wirken sich in der Praxis jedoch oft katastrophal aus. Viele Unternehmen arbeiten nur mit einer geringen Gewinnmarge. Wird Umsatzsteuer nachgefordert, so kann dies den Gewinn auf mehrere Jahre vernichten und ein Unternehmen in die Insolvenz treiben. Auf folgende Punkte sollten Sie besonders achten:

Vorsteuerabzug

Eingangsrechnungen muss der Unternehmer stets genauestens prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Auf folgende Punkte müssen Sie achten:

  1. Bei Thermo-Rechnungen: Wurden diese kopiert?
  2. Bei elektronisch zugesandten Rechnungen: Wurde die elektronische Signatur geprüft?
  3. Ist die Rechnung korrekt adressiert? Hinsichtlich der Adressierung schadet jeder Fehler, deshalb sollten Sie fehlerhafte Rechnungen noch vor Bezahlung korrigieren lassen. Auf die genaue Adressierung darf nur bei Kleinbeträgen unter 150 EUR  verzichtet werden.
  4. Ist die Lieferung oder sonstige Leistung hinreichend genau bezeichnet?
  5. Sind Lieferungs- bzw. Leistungsdatum oder -zeitraum angegeben?
  6. Ist der Aussteller mit Firmenbezeichnung und voller Anschrift angegeben?
  7. Darf der Aussteller überhaupt Umsatzsteuer ausweisen oder liegt die Steuerschuldnerschaft beim Unternehmer?
  8. Ist gewährleistet, dass der Aussteller tatsächlich ein Unternehmen betreibt? Eine Gewerbeanmeldung reicht hierfür nicht!
  9. Ist die Steuernummer des Ausstellers oder die USt.-Ident.-Nr. vermerkt?
  10. Wurde die Umsatzsteuer-Id geprüft? Wurde die Prüfung dokumentiert?
  11. Sind Nettobetrag, Bruttobetrag und Vorsteuer korrekt ausgewiesen?
  12. Welcher Steuersatz ist zutreffend: 19 oder 7%?
  13. Ist die Leistung überhaupt steuerbar und steuerpflichtig?

Problem Scheinselbständige

Ein Riesen Problem stellen in der Praxis Scheinselbständige dar. Vielerorts ist unbekannt, dass man sich auf eine Gewerbeanmeldung nicht verlassen darf. Wer ein Gewerbe angemeldet hat und Rechnungen erstellt, braucht noch lange nicht als Unternehmer anzuerkennen sein. Wer im wesentlichen nur einen Auftraggeber hat oder wer aus anderen Gründen kein Unternehmerrisiko hat, zählt nicht. Nur wenn die Rechnung von einem Unternehmer stammt, kann jedoch Vorsteuer beansprucht werden.

Bei ausländischen Leistungserbringern gelten Sondervorschriften

Hier hat oft der inländische Unternehmer - selbst wenn er nur Vermieter ist und somit gar kein Unternehmen im eigentlichen Sinne betreibt - die geschuldete Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies ist übrigens immer dann besonders problematisch, wenn der Unternehmer - wie z.B. der Vermieter von Wohnraum, ein Arzt, Versicherungsvertreter oä - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Achtung bei steuerfreien Umsätzen

Steuerfreie Ausgangsumsätze stellen sich bei einer Betriebsprüfung oft problematisch heraus. Bei Warenlieferungen müssen die Exportpapiere einwandfrei vorliegen. Probleme ergeben sich oft hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Bestellers sowie der vorzulegenden Papiere. Hier kann man nicht kritisch genug sein, denn die Nachforderung von 19% Umsatzsteuer, mit denen niemand gerechnet hat, hat schon manches Unternehmen wirtschaftlich ruiniert.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 19. Oktober 2010 um 17:44 Uhr
 

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