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GmbH-Geschäftsführer PDF Drucken E-Mail

Beratung für die GmbH und ihren Geschäftsführer

Wir beraten gerne die GmbH und ihren Geschäftsführer in allen steuer- und wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Der Geschäftsführer, Herr Dr. Ramminger, ist sowohl Rechsanwalt als auch Steuerberater und von daher Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen des GmbH-Rechts und / oder des Steuerrechts.

Stuerberater-Tipp für Geschäftsührer Nr. 1:

Verschiedentlich werden GmbH-Mäntel mit einem Verlustvortrag angeboten. Dem Käufer wird suggeriert, er brauche bei Erwerb eines Verlustmantels keine Steuern mehr zu zahlen. Solche Verlustmäntel sind für den Käufer einer GmbH aber häufig nutzlos. § 8 Abs. 4 KStG stellt für die steuerliche Anerkennung eines solchen Verlustvortrages nämlich überaus strenge Kriterien auf, die in aller Regel nicht erfüllt sein werden. Hoffnung gibt nun ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes. Sprechen Sie uns an!

Steuerberater-Tipp für Geschäftsührer Nr. 2:

Vergleicht man die Steuerbelastung zwischen den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) einerseits und Personengesellschaften wie der OHG, KG andererseits, so ergibt sich derzeit in den meisten Fällen ein Steuervorteil der Rechtsform der KG in der laufenden Besteuerung. Vor allem dann, wenn nach Abzug von Geschäftsführergehalt noch ein hoher Restgewinn verbleibt oder bei niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen, ist die Rechtsform der Personengesellschaft der Kapitalgesellschaft bei der laufenden Besteuerung oft überlegen. Bedenken Sie auch die Besteuerung beim Unternehmensverkauf. Diese ist bei der GmbH nur auf den ersten Blick günstiger .Eventuell lohnt sich die Umwandlung eines Unternehmens. Hier können Sie bares Geld sparen! Sprechen Sie uns an!

Steuerberater-Tipp für Geschäftsührer Nr. 3:

Vorsicht bei Geschäftsverlagerung auf eine neu gegründete GmbH oder UG. Wird ein bestehender Kundenstamm eines anderen Unternehmens in eine GmbH oder UG eingebracht, dann konstruiert das Finanzamt hieraus häufig einen Aufgabegewinn, der aufgrund seiner Fiktion existenzbedrohende Auswirkungen haben kann. Dies kann durch eine Umwandlung nach dem Umwandlungssteuergesetz vermieden werden. Daher gilt: Geschäftsverlagerungen / Umwandlungen niemals ohne Rücksprache mit einem wirklich kompetenten Steuerberater durchführen.

Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 4:

Achtung beim Geschäftsführergehalt! Das Geschäftsführergehalt stellt häufig den zentralen Diskussionspunkt in der Betriebsprüfung dar. Das Finanzamt muss nämlich nur solche Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern anerkennen, die rechtswirksam vereinbart wurden, dementsprechend durchgeführt wurden und im übrigen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Typische Fehler sind z. B. unregelmäßig gezahlte Gehälter, fehlende oder unzureichende vertragliche Vereinbarungen sowie unangemessen erscheinende Reglungen. Häufiges Problem sind auch Verstöße gegen Formvorschriften, insbesondere mangelnde Befreiung von § 181 BGB, dem sog. Insichgeschäft. In solchen Fällen streicht das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug, wodurch zusätzliche Gewerbe- und Körperschaftsteuer fällig wird und behandelt die Auszahlung des Gehaltes als sog. "verdeckte Gewinnausschüttung". Das endet dann oft mit ganz erheblichen Steuerbelastungen.

Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 5:

Risiko Gesellschafterdarlehen! Gibt ein Geschäftsführer "seiner" GmbH ein Darlehen und fällt er später damit aus, weil die Gesellschaft insolvent wird, dann kann das Darlehen nicht steuerlich zum Abzug gebracht werden. Dies kann vermieden werden. Wir sagen Ihnen, wie.

Steuerberater-Tipp für Geschäftsfüherer Nr. 6:

Noch immer werden häufig fehlerhaft Sozialversicherungsbeiträge vom Geschäftsführergehalt abgeführt, z.B. wenn der Geschäftsführer in wesentlichem Umfang an der Gesellschaft beteiligt ist oder es sich um eine Familiengesellschaft handelt. In diesen Fällen fallen auch keine Pflichtbeiträge zur Berufsgenossenschaft an. Eventuell bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge können bis zu 4 Jahre lang rückwirkend zurückverlangt werden. Wir regeln das gerne für Sie.

Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 7:

Beim Fremd-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung kann uU die volle Sozialversicherungsfreiheit erreicht werden, wenn die GmbH in eine AG umgewandelt wird und der frühere Geschäftsführer zum Vorstand bestellt wird.

Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 8:

Das Zeitwertkonto ist eine interessante Möglichkeit zum Steuern sparen. Bei entsprechender Ausgestaltung der Arbeitsverträge kann ein Zeitguthaben angespart werden, welches wie eine Rückstellung steuerschonend wirkt. Wir sagen Ihnen, wie.

Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 9:

Holding-Privileg nutzen! Viel zu selten machen mittelständische Unternehmen vom Holding-Privileg nach § 8b KStG Gebrauch. Danach sind Beteiligungserträge auf der Ebene der GmbH oder AG körperschaftsteuerfrei! Komplett steuerfrei ist auch die Realisierung von Aktienkursgewinnen, und zwar unabhängig von der Einhaltung einer Jahresfrist oder einer Mindestbeteiligung.

Steuerberater-Tipp für Geschäftsführer Nr. 10:

Betriebsaufspaltung vermeiden! Immer dann, wenn die GmbH in Räumlichkeiten tätig wird, die der Gesellschafter ihr als Eigentümer zur Verfügung stellt, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine (steuerlich nicht anzuerkennende) Betriebsaufspaltung annimmt. Die Betriebsaufspaltung hat die hässliche Folge, dass insoweit das bisherige Privatvermögen des Gesellschafters zum Betriebsvermögen wird, d.h. z. B. stille Reserven sich bilden, die später aufgelöst werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 18. Oktober 2010 um 19:08 Uhr
 

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